Wichtige Informationen zur Elternbeitragsbefreiung bzw. -entlastung im Rahmen des Brandenburg-Pakets

 

Das Land Brandenburg hat im Rahmen des Brandenburg-Pakets zum 01.01.2023 Maßnahmen zur Entlastung von Familien mit Kindern – die Elternbeitragsentlastung – bis vorerst 31.12.2024 beschlossen.

Da diese Maßnahmen direkte Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge zur Betreuung Ihrer Kinder in den Einrichtungen unserer Gemeinde haben, möchten wir Ihnen kurz darlegen, welche Änderungen sich gegebenenfalls für Sie ab dem 01.01.2023 ergeben.

 

Die Einkommensgrenze für die Beitragsfreiheit in der Kindertagesbetreuung wurde von 20.000 € auf 35.000 € angehoben, bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 55.000 € unterliegen die Beiträge ab sofort festgelegten Höchstgrenzen.

Daraus ergeben sich folgende Einkommensgruppen, die die Grundlage der Elternbeitragsberechnung bilden:

Sozialtransferleistungsempfänger und Eltern mit einem Einkommen von bis zu 20.000 €

  • Die Elternbeitragsfreiheit bleibt weiterhin bestehen.

Eltern mit einem Einkommen bis 35.000 €

  • Die Eltern werden beitragsfrei gestellt.

Eltern mit einem Einkommen über 35.000 € bis 55.000 €

  • Eltern können anteilig entlastet werden. Die Beiträge sind durch festgelegte Höchstgrenzen gedeckelt.

Eltern mit einem Einkommen über 55.000 €

  • Hier erfolgen keine Veränderungen.

 

Um sicherzustellen, dass diese sozialpolitische Maßnahme überall im Land nach gleichen Regeln und Maßstäben zur Anwendung kommt, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) einen einheitlichen Einkommensbegriff in Form des § 2a KitaG festgelegt, welcher sich in einigen Aspekten von den bisherigen Regelungen der gemeindlichen Satzung unterscheidet.

Um die Neuberechnung der Elterneinkommen zu erleichtern, bietet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) einen Einkommensrechner(Kita-Elternbeitragsentlastung | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) (brandenburg.de))an, mit dem Sie Ihr Jahreshaushaltsnettoeinkommen entsprechend des § 2a KitaG berechnen können. Somit können Sie selber prüfen, ob die Gesetzesänderung Auswirkungen auf Ihre Beitragshöhe hat.

 

Die Neuregelung des Einkommensbegriff nimmt Bezug auf bestehende Regelungen des § 82 SGB XII. Somit ist es möglich, auch Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und im Rahmen der üblichen Risikovorsorge, sowie in einem angemessenen Verhältnis in Relation zum Einkommen liegen.

Das gilt aktuell insbesondere für folgende Versicherungen:

  • Privathaftpflichtversicherung
  • Hausratversicherungen
  • Lebensversicherungsbeiträge, soweit nicht erwartet werden kann, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder sonst ausreichendes Einkommen vorhanden sein wird und auch kein ausreichendes Vermögen hierfür zur Verfügung steht
  • Sterbegeldversicherung
  • private und freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

Versicherungsbeiträge gelten der Höhe nach als angemessen, wenn sie zusammengenommen 10 % des Eltern-Netto-Einkommens nicht überschreiten.

Wichtiger Hinweis: Es ist durchaus damit zu rechnen, dass sich bei der Anrechenbarkeit von Versicherungsbeiträgen in den kommenden Monaten Änderungen ergeben können.

 

Was können Sie als Eltern jetzt tun:

Wenn Sie die Neuberechnung Ihrer Kostenbeiträge wünschen, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, den Einkommensrechnerdes MBJS zu nutzen und das daraus errechnete Einkommen der Gemeinde als Grundlage zur Neuberechnung des Kostenbeitrages als Vorausleistung einzureichen (gilt nur für bereits bestehende Betreuungsverträge).*

Die Nachweise zum Einkommen müssen weiterhin jährlich für die Erstellung eines Jahresendbescheides eingereicht werden. Hier ist es dann aber zwingend erforderlich, dass Sie der Gemeinde die Nachweise zu allen im Einkommensrechnerangegebenen Einnahmen und Ausgaben vorlegen.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Vorausleistungsbescheid und Jahresendbescheid durchaus eine gewisse Zeitspanne liegen kann. Bewahren Sie die entsprechenden Nachweise (Versicherungsscheine, Rechnungen, u.a.) bitte dementsprechend auf. Fehlende Unterlagen oder Fehleingaben bei der Berechnung über den Einkommensrechnerkönnen mitunter zur Nachzahlung von Kita-Kostenbeiträgen führen.

 

Bei Aufnahmeanträgen ab dem 01.01.2023, sowie bei Änderungsanträgen, die das Einkommen betreffen, reichen Sie bitte direkt alle nötigen Nachweise über Einnahmen und Ausgaben ein.

 

*Sollten Sie nach der Berechnung Ihres Einkommens über den Einkommensrechnerdes MBJS und einem Blick in die geänderte Kostenbeitragstabelle ab 01.01.2023 feststellen, dass sich Ihr monatlicher Kostenbeitrag nicht ändert, bitten wir vom Einreichen von Unterlagen abzusehen. Ihr bestehender Bescheid gilt dann weiterhin fort.