Informationen zur Bürgermeisterwahl 2026

Alle Informationen finden Sie auch im Amtsblatt 09/2025

Wahlbekanntmachung

gem. § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

  1. Am 15. Februar 2026 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Eine mögliche Stichwahl findet am 15. März 2026, ebenfalls in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
  2. Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf ist in 13 allgemeine Wahlbezirke und 6 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 25. Januar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.
  1. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
  2. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie in der Weise abgibt, dass sie den Bewerber oder die Bewerberin, dem oder der sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, hat der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass er in einem der bei den Worten „Ja" oder „Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.
  3. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll zur Stimmabgabe mitgebracht werden.
  4. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in dem Wahlraum eines beliebigen Wahlbezirkes des Wahlgebietes (Gemeinde Petershagen/Eggersdorf) oder durch Briefwahl teilnehmen.
  6. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.
    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.
    4. Sie legt den verschlossenen weißen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    6. Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
  7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl treten die Briefwahlvorstände am 15. Februar 2026 und - bei einer möglichen Stichwahl - am 15. März 2026 jeweils ab 15.00 Uhr in der Mesa der Grundschule Petershagen bzw. im Hort Eggersdorf zusammen.

  1. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Petershagen/Eggersdorf, den 01. September 2025

Gez.

Marco Rutter

Bürgermeister

Einreichen von Wahlvorschlägen

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf am 15. Februar 2026

Mit diesem Link gelangen Sie zum Formularserver für die Bürgermeisterwahl zum Ausfüllen der Antragsformulare:

https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/index

Bekanntmachung des Wahltages und der Wahlzeit sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2023, mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf am 15. Februar 2026 Folgendes bekannt:

I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Sonntag, den 15. Februar 2026

und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl

Sonntag, den 15. März 2026

festgesetzt.

Die Hauptwahl und die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1. Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG).

Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i. V. m § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich jedoch nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG bis spätestens 11. Dezember 2025, 12.00 Uhr beim Wahlleiter der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, Gemeindeverwaltung Petershagen/Eggersdorf, Am Markt 8, 15345 Petershagen/Eggersdorfschriftlich eingereicht werden.

B. Inhalt der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt.
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten.
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
  5. den Namen des Wahlgebiets.

2. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstaben a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.

3. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

4. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbenden muss von dieser/diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

5. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerbenden enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG). Jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG). Der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).

C. Benennung von Bewerbenden, Wählbarkeit

1. Die Benennung als Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Bewerbende muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.
  2. Der Bewerbende muss durch eine Nominationsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
  3. Der Bewerbende muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV abzugeben.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelberwerber.

2. Wählbarkeit

2.1. Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Personen, die

  1. Deutsche oder Unionsbürger sind,
  2. am Tage der Hauptwahl, also dem 15. Februar 2026, das 18. Lebensjahr vollendet haben, und
  3. in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.1. Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG zum hauptamtlichen Bürgermeister nicht wählbar, wenn er

  1. gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

2.2 Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist ein Unionsbürger, der

  1. eine der vier Voraussetzungen des Absatzes 2.1. erfüllt oder
  2. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.3. Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde über die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8b zur BbgKWahlV einzureichen. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Bewerbung erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zur BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

3. Bestimmung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder die politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

3.2 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitglieder­versammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe oder deren Delegierte bestimmt werden.

3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zur BbgKWahlV zu fertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierte sowie das Ergebnis der Wahl ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung sowie zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

D. Unterstützungsunterschriften

1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

  1. im deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder
  2. im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
  3. im Kreistag Märkisch-Oderland durch mindestens ein Mitglied oder
  4. in der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf durch mindestens einen Vertreter

seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG befreit.

1.2. Ferner sind Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

  1. im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens ein Mitglied oder
  2. in der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf durch mindestens ein Mitglied

seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

1.3 Weiterhin sind Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages in der Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf oder im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

2. Unterstützungsunterschriften

2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die bzw. der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen.

Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde bis zum 10. Dezember 2025, 16.00 Uhr zu leisten. Sie kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis zum 10. Dezember 2025, 16.00 Uhr vorliegen.

2.2 Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6a zur BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson bei der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Wahlbehörde), Am Markt 8, Zimmer 8.005, 15345 Petershagen/Eggersdorf ausgelegt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

2.2.2 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

2.2.3 Eine wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters unterstützen. Hat eine Person für mehr als einen Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften geleistet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift für sämtliche Wahlvorschläge ungültig.

2.2.4 Die Unterstützung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

2.2.5 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

2.2.6 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.

2.2.7 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 08. Dezember 2025, 16.00 Uhr gestellt werden.

2.2.8 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf wahlberechtigt sind. Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 6b zur BbgKWahlV beizufügen.

E. Mängelbeseitigung

1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 11. Dezember 2025, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.

2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.

 

F. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Alternativ können die Vordrucke unter Verwendung des Formularservers direkt digital ausgefüllt werden. Den Formularserver des Landes Brandenburg erreichen Sie unter folgendem Link: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/index

Petershagen/Eggersdorf, den 01. September 2025

Gez.

Torsten Göring

Wahlleiter

Bekanntmachung zu Wählerverzeichnis und Wahlscheinen

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf am 15. Februar 2026

  1. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf wird am 15. Februar 2026 durchgeführt. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl findet am 15. März 2026 statt.
  2. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 15. Februar 2026 liegt in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026

Montag                            von 9.00 bis 12.00 Uhr  und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag                           von 9.00 bis 12.00 Uhr  und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch                           von 9.00 bis 12.00 Uhr  und 13.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag                      von 9.00 bis 12.00 Uhr  und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag                              von 9.00 bis 12.00 Uhr 

 

im Rathaus im Ortsteil Eggersdorf (Am Markt 8, 15345 Petershagen/Eggersdorf, Raum 8.005) zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

  1. Das Wählerverzeichnis wird nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgelegt, d.h. jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, in dem oben genannten Zeitraum die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner bzw. ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Ein Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis besteht darüber hinaus nur, sofern Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
  2. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis können gestellt werden:
    a) von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz  im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. In diesem Fall haben sie das der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
    b) von wahlberechtigten Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und
    c) von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterliegen

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 31. Januar 2026 bei der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Wahlbehörde), Am Markt 8, 15345 Petershagen/Eggersdorf zu den unter Punkt 2 genannten Tageszeiten zu stellen.

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 30. Januar 2026 bei der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Wahlbehörde), Am Markt 8, 15345 Petershagen/ Eggersdorf schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
  2. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 25. Januar 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  1. Ein Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl wird auf Antrag ausgestellt. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

      - eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

- eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13. Februar 2026, 18.00 Uhr schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Wahlbehörde), Am Markt 8, 15345 Petershagen/Eggersdorf beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

In den Fällen nach Pkt. 7 a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur Stichwahl am 15. März 2026 wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein erteilt.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebietes (Gemeinde Petershagen/Eggersdorf) oder durch Briefwahl teilnehmen.
  2. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters
  • einen amtlichen Wahlumschlag
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
  • ein Merkblatt zur Briefwahl.

Diese Unterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.

Bei der Briefwahl hat der Wahlberechtigte im verschlossenen Wahlbriefumschlag

a) den Wahlschein

b) den Stimmzettel in einem verschlossenen Wahlumschlag

so rechtzeitig an die auf dem jeweiligen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, werden den Briefwahlunterlagen beigefügt (Merkblatt zur Briefwahl).

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.   

Petershagen/Eggersdorf, den 01. September 2025

Gez.

Marco Rutter
Bürgermeister