Einschulung
Schulpflichtige Kinder müssen zum Schulbesuch bei der örtlich zuständigen Grundschule angemeldet werden.
Gemäß dem § 37 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Schulpflichtig sind gemäß § 36 BbgSchulG auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
Die Anmeldetermine in der jeweiligen Grundschule werden durch Aushänge in Kita/Hort und Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben.
Bitte bringen Sie zur Anmeldung das anzumeldende Kind, die Geburtsurkunde des Kindes sowie Ihren Personalausweis mit.
Weiterhin besteht Nachweispflicht zu folgenden Sachverhalten:
- Teilnahmebestätigung an der Sprachstandsfeststellung oder Kopie des Betreuungsvertrages bei Besuch einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg;
- Gegebenenfalls Erklärung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs;
- Gegebenenfalls Teilnahmebestätigung an einer sprachtherapeutischen Behandlung.
Wenn Sie Ihr Kind in einer anderen als der zuständigen Schule einschulen wollen, können Sie nach erfolgter Anmeldung in der zuständigen Schule einen Antrag an das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) stellen.
Das erforderliche Formular erhalten Sie in der zuständigen Schule.
Vorzeitige Einschulungen
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Die Anträge auf vorzeitige Einschulung sind an die jeweilige Schule zu stellen.
Zurückstellungen
Kinder, deren Eltern eine Zurückstellung wünschen, müssen ebenfalls angemeldet werden. Schulpflichtige Kinder können im Ausnahmefall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung bleibt davon unberührt. Die Anträge auf Zurückstellung sind an die jeweilige Schule zu stellen.
Anmeldung an einer Ersatzschule, Schule in freier Trägerschaft
Die Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind an einer Ersatzschule (Schule in freier Trägerschaft) anzumelden. Diese Anmeldung ist ebenfalls unverzüglich der zuständigen Grundschule anzuzeigen. Bis zum 30. April unterrichten die Eltern die über die Anmeldung informierte Grundschule über die Aufnahme ihres Kindes an einer Ersatzschule (Schule in freier Trägerschaft).
Notwendige Unterlagen
- persönliche Vorstellung des Kindes notwendig
- Vorlage der Geburtsurkunde des anzumeldenden Kindes
- Personalausweise des/der Personensorgeberechtigte/n